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§ 309 Absatz 1 Satz 1 VAG
(1)
1
Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben.
§ 309 Absatz 1 Satz 2 VAG
2
Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten.
Verweis auf
§ 309 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 3 FinStabG