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§ 6 ZAG
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
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Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz bestellten Aufsichtspersonen und Abwickler und die nach
§ 4 Absatz 3
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienstleisters oder E-Geld-Emittenten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
2
§ 9
des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 6 ZAG
von
§ 2 Absatz 7 Satz 1 FinStabG