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§ 3 Absatz 6 FinStabG
(6) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die Warnungen und Empfehlungen veröffentlichen.
Über die beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Verweis auf
§ 3 Absatz 6 FinStabG
von
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 FinStabG