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§ 3 Absatz 4 Satz 2 FinStabG
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Er hat den Ausschuss regelmäßig über den Stand der Umsetzung zu unterrichten.
Verweis auf
§ 3 Absatz 4 Satz 2 FinStabG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FinStabG