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§ 3 Absatz 2 FinStabG
(2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Empfehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet, um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 FinStabG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 FinStabG