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§ 3 Absatz 1 FinStabG
(1)
1
Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Warnungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen können.
2
Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 FinStabG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 FinStabG