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§ 2 Absatz 9 FinStabG
(9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag mindestens jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.
Verweis auf
§ 2 Absatz 9 FinStabG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FinStabG