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§ 16m Absatz 3 Satz 2 FinDAG
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Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwischen den Aufgabenbereichen und Gruppen sowie die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umlagepflichtigen.
Verweis auf
§ 16m Absatz 3 Satz 2 FinDAG
von
§ 23 Absatz 9 Satz 5 FinDAG