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§ 16n Absatz 1 FinDAG
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
§ 16n Absatz 2 FinDAG
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.
Verweis auf
§ 16n Absatz 1 oder 2 FinDAG
von
§ 23 Absatz 9 Satz 2 FinDAG