Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 45 Absatz 3 GwG
(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.
§ 45 Absatz 4 GwG
(4) Bei Erfüllung der Meldepflicht nach
§ 43 Absatz 1
kann ein Verpflichteter entsprechend
§ 6 Absatz 7
auf Dritte zurückgreifen.
Verweis auf
§ 45 Absatz 3 und 4 GwG
von
§ 31b Absatz 2 Satz 4 AO