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§ 16j Absatz 6 FinDAG
(6) Der von jedem Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwaltung sowie der Gruppe Emittenten zu entrichtende Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens 250 Euro.
Verweis auf
§ 16j Absatz 6 FinDAG
von
§ 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 FinDAG