Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 FinDAGKostV
§ 6 FinDAGKostV
§ 8 FinDAGKostV
§ 13 FinDAGKostV
§ 13 Übergangsregelungen
(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der
§§ 345 bis 350, 355
des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu
§ 2 Absatz 1
) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.
Verweis auf
§§ 5, 6, 8 und 13 FinDAGKostV
von
§ 23 Absatz 1 Satz 2 FinDAG