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§ 10 Absatz 1 FinDAG
(1) Auf die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 FinDAG
von
§ 18a Absatz 5 Satz 1 FinDAG