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§ 4 Absatz 1 Satz 5 FinDAG
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Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach
§ 3 Absatz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Verweis auf
§ 4 Absatz 1 Satz 5 FinDAG
von
§ 18a Absatz 1 Satz 1 FinDAG