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§ 107 Absatz 4 WpHG
(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrichtungen und Personen bedienen.
Verweis auf
§ 107 Absatz 4 WpHG
von
§ 17c Satz 3 FinDAG