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§ 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpHG
1.
ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden ist, oder
Verweis auf
§ 108 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpHG
von
§ 17c Satz 1 FinDAG