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§ 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG
(4)
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Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird.
Verweis auf
§ 41 Absatz 4 Satz 1 VwVfG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 2 FinDAG