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§ 12 Absatz 2 RStruktFG
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1
Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten; die Erhebung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Abwicklungsbehörde.
2
Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der
Richtlinie 2014/59/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Richtlinie 82/891/EWG
des Rates, der
Richtlinien 2001/24/EG
,
2002/47/EG
,
2004/25/EG
,
2005/56/EG
,
2007/36/EG
,
2011/35/EU
,
2012/30/EU
und
2013/36/EU
sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190); darüber hinaus nach § 12b und nach der Rechtsverordnung gemäß
§ 12g
.
3
Im Übrigen erfolgt die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß Artikel 70 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014
durch den Ausschuss.
Verweis auf
§ 12 Absatz 2 RStruktFG
von
§ 16k Absatz 2 Satz 1 FinDAG