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§ 16e Absatz 4 Satz 1 FinDAG
(4)
1
Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung.
§ 16e Absatz 4 Satz 2 FinDAG
2
Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt.
Verweis auf
§ 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 FinDAG
von
§ 16h Absatz 1 Satz 2 FinDAG