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§ 16j Absatz 5a FinDAG
(5a) Auf die Bemessung der Umlagebeträge in der Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister ist
§ 16f Absatz 1 Nummer 3
entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 16j Abs. 5a FinDAG
von
§ 16f Absatz 5 Satz 5 FinDAG