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§ 14 Absatz 7 Nummer 1 AnzV
1.
die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,
Verweis auf
§ 14 Absatz 7 Nummer 1 AnzV
von
§ 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FinDAG