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§ 2 Absatz 6 Satz 2 KWG
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Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Finanzdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
Verweis auf
§ 2 Absatz 6 Satz 2 KWG
von
§ 16e Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 FinDAG