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§ 22n Absatz 4 Satz 2 KWG
2
Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können die Übertragungsberechtigten und das registerführende Unternehmen Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
§ 22n Absatz 4 Satz 3 KWG
3
Dies gilt nicht, wenn der Sachwalter des Refinanzierungsregisters die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Verweis auf
§ 22n Abs. 4 Satz 2 und 3 KWG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 FinDAG