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§ 37 Absatz 1 Satz 2 KWG
2
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
§ 38 Absatz 2 Satz 2 KWG
2
Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
§ 38 Absatz 2 Satz 4 KWG
Verweis auf
§ 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 KWG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FinDAG