§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AO
4.
sie für die Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren der Finanzbehörden erforderlich ist, weil
a)
unveränderte Daten benötigt werden oder
b)
eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AO
5.
sie für die Gesetzesfolgenabschätzung erforderlich ist, weil
a)
unveränderte Daten benötigt werden oder
b)
eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist,
§ 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 AO
6.
sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist.