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§ 29b Absatz 2 AO
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1
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
2
Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen;
§ 22 Absatz 2 Satz 2
des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 29b Absatz 2 AO
von
§ 29c Absatz 2 Satz 1 AO