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§ 1 Absatz 3d Satz 5 KWG
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Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 erbringen.
Verweis auf
§ 1 Absatz 3d Satz 5 KWG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 FinaRisikoV