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§ 2 Absatz 2 Satz 2 FinaRisikoV
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Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2
des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3
des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln.
Verweis auf
§ 2 Absatz 2 Satz 2 FinaRisikoV
von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 FinaRisikoV