§ 12 Absatz 1 EUrlV
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie
1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.
2Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. 3Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift. 4Geleistete Nachtdienststunden, die nicht für einen halben Arbeitstag Zusatzurlaub ausreichen, und Nachtdienststunden, die in einem Kalendermonat über 35 Nachtdienststunden hinaus geleistet worden sind, werden jeweils in den folgenden Kalendermonat übertragen. 5Der Übertrag ist auf 70 Nachtdienststunden begrenzt. 6Im Urlaubsjahr werden bis zu sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 7Es werden nur ganze Arbeitstage Zusatzurlaub gewährt. 8Absatz 5 bleibt unberührt. 9§ 5 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.