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§ 8d Absatz 2 VwVfG
(2)
1
Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
Fußnote
(+++
§ 8d
: Zur Anwendung vgl.
§ 23 Abs. 1
EuPAG +++)
Verweis auf
§ 8d Absatz 2 VwVfG
von
§ 38 Absatz 2 Satz 1 EuRAG