Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
(1)
1
Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 EuRAG
2
Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 EuRAG
2
Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 EuRAG
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 EuRAG