§ 132a StPO§ 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots
(1)
1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (
§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten.
2§ 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.