Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 2 Nummer 1 BRAO
1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 BRAO
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BRAO
von
§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EuRAG