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§ 18 Absatz 1 EuRAG
(1) Die Eignungsprüfung wird von dem Prüfungsamt durchgeführt, das für die zweite juristische Staatsprüfung zuständig ist.
§ 18 Absatz 2 EuRAG
(2)
1
Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein gemeinsames Prüfungsamt bilden.
2
Die Zuständigkeit eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eignungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunftsstaaten beschränkt werden.
Verweis auf
§ 18 Absatz 1 und 2 EuRAG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 2 EuRAG