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§ 4 Satz 1 Nummer 2 BRAO
2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder
§ 4 Satz 1 Nummer 3 BRAO
3.
über eine Bescheinigung nach
§ 16a Absatz 5
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.
Verweis auf
§ 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 BRAO
von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 EuRAG