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§ 14 Absatz 2 Nummer 9 BRAO
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (
§ 51
) unterhält.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO
von
§ 7 Absatz 2 Satz 4 EuRAG