Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 23 Absatz 2 ErbStG
(2)
1
Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen.
2
Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der
§§ 13 und 14
des Bewertungsgesetzes anzuwenden.
3
Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
Verweis auf
§ 23 Abs. 2 ErbStG
von
§ 37a Absatz 7 Satz 2 ErbStG