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§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG
3.
in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des
§ 121
des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht).
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 ErbStG
von
§ 35 Absatz 5 Satz 1 ErbStG