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§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG
b)
deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ErbStG
von
§ 35 Absatz 1 Satz 2 ErbStG