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§ 37 Absatz 9 ErbStG
(9) § 34 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.
Verweis auf
§ 37 Abs. 9 ErbStG
von
§ 34 Absatz 2 Satz 2 ErbStG