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§ 31 Absatz 5 ErbStG
(5)
1
Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben.
2
Das Finanzamt kann verlangen, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.
Verweis auf
§ 31 Abs. 5 ErbStG
von
§ 32 Absatz 1 Satz 1 ErbStG