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§ 58 Nummer 6 AO
6.
eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
Verweis auf
§ 58 Nummer 6 AO
von
§ 29 Absatz 1 Satz 2 ErbStG