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§ 131 Absatz 4 AO
(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
Verweis auf
§ 131 Absatz 4 AO
von
§ 28a Absatz 4 Satz 4 ErbStG