Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG
(1)
1
Begünstigtes Vermögen im Sinne des
§ 13b Absatz 2
bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des
§ 13b Absatz 2
zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 13a Absatz 1 Satz 1 ErbStG
von
§ 28a Absatz 1 Satz 1 ErbStG