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§ 15 Absatz 2 Satz 2 ErbStG
2
In den Fällen des
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1
gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2
derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2
gebildet oder ausgestattet hat.
Verweis auf
§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG
von
§ 26 Satz 1 ErbStG