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§ 13 Absatz 1 BewG
(1)
1
Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen.
2
Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach
§ 14
zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 BewG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 2 ErbStG