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§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
Verweis auf
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO
von
§ 14 Absatz 2 Satz 1 ErbStG