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§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ErbStG
1.
der Ehegatte und der Lebenspartner,
1.
die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
Verweis auf
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ErbStG
von
§ 13b Absatz 4 Satz 4 ErbStG