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§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BewG
4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
Verweis auf
§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG
von
§ 12 Absatz 6 Satz 1 ErbStG