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§ 3 Absatz 2 Nummer 6 ErbStG
6.
was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird;
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i ErbStG